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   BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 128.79   

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BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 128.79 (https://dejure.org/1979,2500)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1979 - 1 WB 128.79 (https://dejure.org/1979,2500)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128.79 (https://dejure.org/1979,2500)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 128.79
    Hierfür fehlte es ihm aber an dem beim ursprünglichen Feststellungsantrag wie bei dem nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens gegebenen Fortsetzungsfeststellungsantrag - außer bei Befehlen ( § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO; BDHE 7, 176, 178 f) - erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. die im Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anzuwendenden §§ 43 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74]; zur Frage der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags bei der einfachen Leistungsklage siehe Redeker/von Oertzen, VwGO 6. Aufl. § 113 RdNr. 18).

    Er hat weder damals noch in seinem Schreiben an den Senat vom 6. September 1979 hinreichende Gründe angeführt, inwiefern durch die begehrte Feststellung seine rechtliche Position verbessert würde, worin also ein "berechtigtes Interesse" im Sinne der genannten Vorschriften zu erblicken wäre (BVerwGE 53, 134, 137 f) [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74].

  • BVerwG, 02.09.1987 - 1 WB 121.83

    Rechtmäßigkeit der Antrags auf Einholung einer Entscheidung des

    Der Antragsteller kann allein mit der Behauptung, die Ablehnung seines Verpflichtungsbegehrens sei rechtswidrig, kein berechtigtes Interesse an der dahingehenden Feststellung dartun; denn durch die genannten Anforderungen soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne daß der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (BVerwG Beschlüsse vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 98, 277/77 - und vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79).
  • BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88

    Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst

    Der Antragsteller kann allein mit der Behauptung, die Maßnahme der SDL vom 27. Oktober 1987 sei rechtswidrig, da sie ihm nicht eröffnet und hinsichtlich der Laufbahnbeurteilung von einem unzuständigen Vorgesetzten getroffen worden sei, kein berechtigtes Interesse an der dahingehenden Feststellung dartun; denn durch die oben genannten Anforderungen soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne daß der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (BVerwG Beschlüsse vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79 - und vom 7. April 1988 a.a.O.).
  • BVerwG, 18.05.1988 - 1 WB 161.86

    Rechtsmittel

    Durch das Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne daß der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (BVerwG Beschlüsse vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 98, 277/77 - und vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79).
  • BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 145.86

    Rechtsmittel

    Der Antragsteller kann allein mit der Behauptung, die Kommandierung vom 21. März 1986 an sei rechtswidrig, kein berechtigtes Interesse an der dahingehenden Feststellung dartun; denn durch die oben genannten Anforderungen soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne das der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (BVerwG Beschlüsse vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 98, 277/77 - und vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79).
  • BVerwG, 07.11.1990 - 1 WB 65.90

    Bloßes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme als

    Das bloße Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme ist kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79).
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